Weltraumrecht in Österreich/Weltraumrecht


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Weltraumrecht in Österreich
Allgemeines
1. Weltraumrecht
2. Haftung der launching states
3. Registrierung von Weltraumobjekten
4. Haftung nach nationalem Recht
5. Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten
Literatur

Dieses 1. Kapitel befasst sich mit dem Weltraumrecht im allgemeinen.

[bearbeiten] Weltraumrecht

Das Weltraumrecht umfasst sämtliche Rechtsnormen, die im Weltraum anzuwenden sind. Neben dem Flug im Weltraum sind auch der Start, die (planmäßige) Landung oder ein Absturz umfasst. Für die Dauer des Durchfluges der Atmosphäre ist daher auch das Luftfahrtrecht betroffen. Weltraumrecht kann sowohl in völkerrechtlichen als auch in nationalen Rechtsnormen definiert sein. Wie in Art 38 des Status des Internationalen Gerichtshofes für allgemeines Völkerrecht normiert, können sich die völkerrechtlichen Regelungen insbesondere aus völkerrechtlichen Verträgen oder Völkergewohnheitsrecht ergeben. Tatsächlich dürfte sich Völkergewohnheitsrecht auch in der jungen Disziplin des Weltraumrechts bereits gebildet haben. Vor allem die grundlegenden Prinzipien des Weltraumvertrages, die Freiheit des Weltraumes und das Aneignungsverbot, dürften sich aufgrund der großen Anzahl an Signierstaaten des Weltraumvertrages und der fehlenden abweichenden Übung der übrigen Staaten bereits als Völkergewohnheitsrecht etabliert haben.[4]

[bearbeiten] Völkerrechtliche Verträge als Rechtsquellen

An völkerrechtlichen Verträgen sind insbesondere die fünf Weltraumverträge von Bedeutung:

  • Der Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, kurz Weltraumvertrag (WRV), unterzeichnet am 27. Januar 1967 und im Oktober 1967 in Kraft getreten.
  • Das Übereinkommen über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, 1968 in Kraft getreten.
  • Das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, kurz Weltraumhaftungsübereinkommen (WHÜ), 1972
  • Das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestareteten Gegenständen, kurz Registrierungsübereinkommen (WRegÜ), 1975
  • Das Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern, kurz Mondvertrag (MondV), 1979

Während die ersten vier Verträge bereits in Kraft getreten sind, war dieser Erfolg dem Weltraumvertrag bis heute nicht beschieden. Erst 16 Staaten haben ihn unterzeichnet, nur 12 davon auch tatsächlich ratifiziert[5]. Keine der unabhängigen Weltraumnationen – wie etwa die USA, Russland, China, Brasilien, Indien – findet sich unter den Unterzeichnerstaaten. Im Hinblick auf zukünftige Mond-Missionen in den nächsten Jahrzehnten, wie etwa von den USA, Russland und China[6] geplant, wäre ein Inkrafttreten des Mondvertrages bis zu diesen Missionen wünschenswert.

[bearbeiten] Weltraumvertrag

Der Weltraumvertrag (WRV) garantiert die Freiheit des Weltraumes für alle Staaten. Er normiert in Art I Abs 2 „Outer space ... shall be free for exploration and use by all states“. Die einzige absolute Einschränkung dieser Freiheit ergibt sich aus dem Verbot der Stationierung nuklearer oder sonstiger Massenvernichtungswaffen, das in Art IV festgeschrieben ist. Welche Tatbestände allerdings von „exploration and use“ gemeint sind, wird vom WRV nicht näher ausgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Aktivitäten im Weltraum davon umfasst sind[7]. Kritisch sind daher aktuelle Tendenzen in der Politik der US-Regierung zu sehen, die „Feinden“ den Zugang zum Weltraum zukünftig verwehren wollen[8].

Weiters normiert der WRV etwa das Verbot der nationaler Aneignung von Gebieten im Weltraum und auf Himmelskörpern (Art II), ein gegenseitiges Hilfs- und Informationsgebot (Art V), Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden (Art VI und VII) und die Verpflichtung, durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Weltöffentlichkeit über die Durchführung von Weltraumprojekten zu informieren (Art XI). Viele dieser Pflichten wurden durch die nachfolgenden Vertragswerke konkretisiert.

[bearbeiten] Weltraumhaftungsübereinkommen

Das Weltraumhaftungsübereinkommen (WHÜ) konkretisierte die im WRV normierte Haftung von Staaten für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht werden.

[bearbeiten] Weltraumregistrierungsübereinkommen

Das Weltraumregistrierungsübereinkommen normiert die Details der Verpflichtungen hinsichtlich der Registrierung von Weltraumobjekten fest. So werden etwa die Daten festgelegt, die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln sind und die demnach auch im nationalen Register eingetragen sein müssen.

[bearbeiten] Begriffsdefinition

Um Unklarheiten auszuschließen ist es notwendig, einige wichtige Begriffe kurz zu definieren. Diese werden von den Weltraumverträgen nur teilweise und jedenfalls unvollständig definiert.

[bearbeiten] Weltraum

Was der Weltraum ist, ist wohl jedem intuitiv verständlich; es ist der Raum „außerhalb der Erdatmosphäre“. Wo allerdings – rechtlich – die Grenze zwischen dem Luftraum der Erde und dem Weltraum liegt ist nicht eindeutig geklärt. Sontag schreibt dazu „die Natur kennt keine genaue Grenze“[9]. Die Grenze kann mit unterschiedlichen Methoden zu ermitteln versucht werden. Vorgeschlagen wurden etwa der Bereich, ab dem die Luftfahrt nicht mehr möglich ist; der Bereich, in dem ein dauernder Raumflug ohne Antrieb gerade noch möglich ist; das Ende der Atmosphäre (gemessen an der Anzahl an Partikeln) und weitere. Keine dieser Methoden liefert jedoch eine eindeutige physikalische Grenze.

Von den meisten Autoren wird eine Grenze im Bereich von 80-120 km7 über dem Meeresspiegel angegeben, eine Grenze bei 100 km scheint wahrscheinlich. Für diese Arbeit ist die Frage nach der exakten Grenze nicht relevant. Es wird davon ausgegangen, dass der freie Flug in einer Erdumlaufbahn tatsächlich im Weltraum8, der Start und die Landung im Luftraum statt finden.

[bearbeiten] Weltraumobjekt

Auch die Frage nach einem Weltraumobjekt mag intuitiv einfach zu beantworten sein. Satelliten („Astra“, Iridium, GPS), Raumstationen (Mir, ISS), das Space Shuttle oder das Weltraumteleskop „Hubble“ sind Weltraumobjekte9. Art I lit d WHÜ normiert hierzu rekursiv, dass nicht nur die Weltraumobjekte selber, sondern auch deren Startfahrzeuge und Teile davon Weltraumobjekte sind. Auch alle „Raketen“ (Saturn V, Ariane 5, Proton) sind als Startfahrzeuge also Weltraumfahrzeuge. Als Teile von Weltraumobjekten sind auch während der Startphase abgeworfene Treibstofftanks oder Raketenstufen also als derartige Objekte zu qualifizieren.

Wichtig ist auch, dass schon das beabsichtigte Ziel, ein Objekt in den Weltraum zu bringen, dieses zu einem Weltraumobjekt macht. Auch etwa beim Start verunglückte Raketen sind daher Weltraumobjekte, obwohl sie den Weltraum nie erreicht haben. Das Ziel der Mission muss sein, zumindest eine volle Umrundung der Erde im Orbit durchführen zu können. Auch diese Grenze ist jedoch nach oben und unten umstritten.

Das Space Shuttle ist ein Weltraumobjekt, obwohl es die Landung im Gleitflug durchführt. Es ist insofern während der Landephase (auch) als Luftfahrzeug zu qualifizieren sein10. Keine Weltraumobjekte wären demnach Flugobjekte, die nur kurzzeitig den Weltraum erreichen. Beispiele wären etwa zukünftige Passagier-“Flugzeuge“, die auf Langstreckenflügen die Atmosphäre verlassen um Treibstoff zu sparen. Auch ballistische Interkontinentalraketen erreichen den Weltraum nur zum Zweck des einfachen Durchfluges und unterliegen daher nicht dem Weltraumrecht. Insbesondere der erste Fall ist jedoch sehr grenzwertig und könnte durchaus auch als Weltraumflug argumentiert werden[14].

[bearbeiten] launching state

Der Begriff des launching state – auf Deutsch wohl „Startstaat“ – bezeichnet den Staat, der ein Weltraumprojekt betreibt und damit letztendlich ein Weltraumobjekt in den Weltraum bringt. Eine genauere Definition des Begriffes erfolgt an geeigneter Stelle weiter unten. Zu beachten ist, dass beim Start eines Weltraumobjektes mehrere launching states beteiligt sein können.

[bearbeiten] Registerstaat

Der Registerstaat ist derjenige Staat, in dessen nationalen Register das Weltraumobjekt eingetragen ist. Es muss dies einer der am Projekt beteiligten launching states sein. Die Verpflichtungen, ein Weltraumobjekt in ein nationales Register einzutragen, wird weiter unten konkretisiert.

Weltraumrecht in Österreich: Allgemeines - Weltraumrecht - Haftung der launching states - Registrierung von Weltraumobjekten - Haftung nach nationalem Recht - Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten - Literatur

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