Weltraumrecht in Österreich/Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten
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| Weltraumrecht in Österreich |
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| Allgemeines 1. Weltraumrecht 2. Haftung der launching states 3. Registrierung von Weltraumobjekten 4. Haftung nach nationalem Recht 5. Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten Literatur |
Das 5. Kapitel enthält einige Schlussfolgerungen für einen österreichischen Satelliten.
[bearbeiten] Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten
Im einleitend vorgetragenen Fall zum ersten österreichischen Satellitenstart ist daher nun folgendes anzumerken:
[bearbeiten] Haftung als launching state
Als launching States kommen im Fall aufgrund des erhobenen Sachverhaltes die Republik Österreich, die Russische Föderation, die Republik Kasachstan und Kanada in betracht. Diejenigen Staaten, die tatsächlich als launching states zu qualifizieren sind, haften solidarisch für im Rahmen der Mission entstandene Schäden gemäß Art V Abs 1 WHÜ.
[bearbeiten] Republik Österreich
Der Satellit – das Weltraumobjekt im engeren Sinn – wird von Österreichern entwickelt, nach dem Start von diesen überwacht1 und ein Großteil der Finanzierung stammt wohl aus österreichischen Quellen. Die Technische Universität Graz als Auftraggeber ist aufgrund der Hochschulautonomie der Republik zwar nicht unmittelbar zurechenbar. Die Republik Österreich übernimmt aber einen Hauptteil der Finanzierung, unmittelbar über das Budget der Universität sowie die Förderung durch das BMVIT und mittelbar über die Forschungsförderungsgesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Republik steht.
Die Eigenschaft der Republik Österreichs als launching state muss daher unzweifelhaft bejaht werden.
[bearbeiten] Russische Föderation
Die Stellung Russlands als launching state ist zumindest hinsichtlich des Startfahrzeuges (der Rakete) unzweifelhaft. Ebenso wird dafür eine russische Einrichtung zur Verfügung gestellt. Im Falle eine Startes vom Startplatz Plessezk würde der Start auch von russischem Territorium aus erfolgen.
Es sind daher mehrere Alternativen des Art VII WRV erfüllt. Auch die Stellung der Russischen Föderation als launching state wird nicht bestritten werden können.
[bearbeiten] Republik Kasachstan
Findet der Start nicht wie derzeit vorgesehen von Plessezk aus statt, sondern vom Russischen Kosmodrom Baikonur, so ist auch Kasachstan betroffen. Der zu Sowjetzeiten (1955) errichtete Startplatz befindet sich heute in der unabhängigen Republik. Bei einem Start von dort aus wäre Kasachstan daher nach der Alternative „from whose territory“ ebenfalls als launching state zu qualifizieren.
Das Gebiet des Kosmodroms wurde von der Russischen Föderation gepachtet, der Vertrag wurde zuletzt im Jahr 2004 bis 2050 verlängert. Zwar gilt auf dem Gelände zumindest teilweise russisches Recht, für den Verlust der Eigenschaft als kasachisches Territorium wird dies aber nicht ausreichen. Weiters nimmt Kasachstan auch intensiv an den russischen Weltraumaktivitäten in Baikonur teil, so wurde etwa auch ein gemeinsames Joint-venture gegründet. Der Verlust der Stellung als launching ist daher meiner Meinung nach unwahrscheinlich.
Eventuelle vertragliche Übereinkünfte zwischen der Russischen Föderation und der Republik Kasachstan wirken nicht auf das Völkerrecht. So könnte Kasachstan erwirkt haben, nicht haftbar zu sein2. Diese würden lediglich Ausgleichsansprüche zwischen den Staaten betreffen und ändert nichts an der völkerrechtlichen Haftung Kasachstans. Eine derartige Vereinbarung würde lediglich eine Rückforderbarkeit der entstandenen Kosten aufgrund der Vereinbarung mit Russland garantieren. Dies ist in Art V Abs 2 WHÜ normiert.
[bearbeiten] Kanada
Auch kanadische Wissenschaftler wirken an der Entwicklung des Weltraumobjektes mit. In Unkenntnis deren tatsächlichen Anteils an der Konstruktion gehe ich aber davon aus, dass dies nur ein unerheblicher Bruchteil sein wird. Auch sind aus den Projektunterlagen keine – neben der Unterstützung im Bereich des Know-Hows – Finanziellen Unterstützungen des Projektes durch den Staat Kanada erkennbar. Lediglich eine Empfangsstation für wissenschaftliche Daten befindet sich in Toronto/Kanada; diese ist aber wohl dem Weltraumobjekt als solchem nicht zurechenbar. Die Stellung Kanadas als launching state ist daher auszuschließen.
[bearbeiten] Registrierung
Da Österreich noch kein Register für Weltraumobjekte angelegt hat, müssen die Verpflichtungen des Weltraumregistrierungsübereinkommens auf anderem Weg erfüllt werden. Wie oben gezeigt wurde, reicht eine Registrierung in einem der launching states aus. Die Republik könnte also eine Eintragung etwa im Register der Russischen Föderation vertraglich vereinbaren. Dies hat wie ausgeführt auch keine Auswirkung auf die rechtliche und tatsächliche Stellung Österreichs als „Kontrollstaat“ über den Satelliten.
Verpflichtet hierzu ist die Republik Österreich, nicht die Privatperson (hier die Universität). Die Republik täte also gut daran, die Verpflichtung zur Registrierung und zur entsprechenden Auskunftserteilung auch in nationalen Gesetzen zu verankern. Nur so kann sie sicherstellen, dass die Registrierung korrekt und zeitgerecht erfolgt.
[bearbeiten] Schlussfolgerungen
Aufgrund der dargelegten Verpflichtungen wäre es für die Republik Österreich höchst ratsam, das Weltraumrecht in geeigneter Weise im nationalen Recht zu regeln. Aufgrund der zahlreichen Verpflichtungen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, besteht hier eindeutig Nachholbedarf. Die negativen Folgen einer Verabsäumung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten würde den Staat treffen. Nur durch rechtzeitige Umsetzung von Rechtsnormen, die die Pflichten auf die handelnden Staatsangehörigen übertragen können dazu führen, dass sich der Staat zumindest innerstaatlich absichert.
Einschlägig wären dabei wie etwa Normen hinsichtlich der Registrierung, des Rückgriffes auf den Schädiger durch den Staat im Falle völkerrechtlicher Haftung oder einer generellen Informationspflicht über das Inangriffnehmen eines Weltraumprojektes. Auch wäre die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung ratsam, wie das ja auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung bei Kraftfahrzeugen der Fall ist.
Die Republik Österreich hat auf diesem Gebiet, wie die meisten Europäischen Staaten – einzige positive Ausnahmen sind das Vereinigte Königreich und Schweden3 – einen großen Nachholbedarf. Es ist zu hoffen, dass hier bis zum ersten österreichischen Weltraumprojekt – das hoffentlich pünktlich 2007 startet – noch einiges an Verbesserungen vorgenommen wir.
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