Weltraumrecht in Österreich/Registrierung von Weltraumobjekten
| Weltraumrecht in Österreich |
|---|
| Allgemeines 1. Weltraumrecht 2. Haftung der launching states 3. Registrierung von Weltraumobjekten 4. Haftung nach nationalem Recht 5. Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten Literatur |
Im 3. Kapitel wird die Pflicht zur Registrierung von Weltraumobjekten behandelt.
Registrierung von Weltraumobjekten
Bereits in Art XI WRV findet sich die Pflicht, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit umfassend über Weltraumaktivitäten zu informieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Weltraumstart vom Generalsekretariat auch tatsächlich erfasst wird1.
Die wichtigste Rechtsquelle bezüglich der Registrierung von Weltraumobjekten stellt das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen dar. Art II dieses Übereinkommens normiert die Pflicht des launching states, das gestartete Objekt in ein nationales Register einzutragen. Dieses Register ist vom Staat selber zu führen. Das Anlegen eines solchen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Über den Inhalt des Registers trifft das Übereinkommen keine Regelungen.
Wird ein Start von mehreren Staaten gemeinsam durchgeführt, so muss nur einer dieser launching states die Registrierung vornehmen. Welcher dies durchführt kann von den Staaten frei entschieden werden. Die Wahl dieses Registerstaates beeinflusst gemäß Art II WRegÜ keinesfalls sonstige rechtliche Tatsachen oder Vereinbarungen, etwa hinsichtlich des Eigentums oder eines Kontrollrechtes an dem Weltraumobjekt. Diese Regelung würde es etwa einem Staat, der nur selten Weltraumstarts durchführt, erlauben, die Registrierung einem in dieser Hinsicht erfahreneren Staat zu überlassen. Dieser müsste allerdings ebenfalls als launching state beim Start des Weltraumobjektes mitwirken.
Der Registerstaat ist gemäß Art IV WRegÜ verpflichtet, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie möglich gewisse grundlegende Daten über das Weltraumobjekt zu übermitteln. Konkret sind der Name des oder der launching states, die Bezeichnung oder Registrierungsnummer des Objektes, der Zeitpunkt und Ort des Starts, grundlegende Daten über die Flugbahn sowie die Funktion des Objektes zu übermitteln.
Ob bei einem Satellitenstart durch eine Rakete die Registrierung des Satelliten ausreicht, oder auch für die Rakete eine eigene Registrierung erforderlich ist, ist strittig und wird unterschiedlich gehandhabt2. In Anbetracht der Ziele des Registrierungsübereinkommens wäre aber wohl eine getrennte Registrierung beider Objekte wünschenswert. Können beide Objekte unabhängig als Weltraumobjekt angesehen werden, was üblicherweise der Fall ist, ist auch eine getrennte Registrierung notwendig.
Ziele der Registrierung
Mit der Pflicht zur Registrierung werden mehrere Ziele bezweckt:
- Sicherstellung der Hoheitsgewalt über das Weltraumobjekt,
- Identifizierung und
- Rückführung des Weltraumobjektes
Hoheitsgewalt
Die Registrierung stellt die Hoheitsgewalt des Registrierungsstaates über das Weltraumobjekt sicher. Bei zwei oder mehr launching states muss aber der Registerstaat nicht derjenige Staat sein, der auch tatsächlich die Hoheitsgewalt ausübt. Die Pflicht zur Registrierung stellt lediglich sicher, dass ein solcher Staat existiert.3
Identifizierung
Für die Identifizierung ist die Registrierung von besonderer Bedeutung. Die Registrierung soll es geschädigten Staaten im Schadensfall erleichtern, zumindest einen der verantwortlichen Staaten identifizieren zu können. Dies erklärt auch, warum nur ein launching state die Rolle des Registerstaates übernehmen darf4.
In der Praxis hat diese Funktion aber noch keine Bedeutung erreicht. So sind etwa die verpflichtend zu übermittelnden Daten im Allgemeinen nicht ausreichend, um eine exakte Bahn der Weltraumobjekte zu ermitteln und daraus mit Bestimmtheit herzuleiten, welches Objekt abgestürzt und den Schaden verursacht haben könnte.
Rückführung
Als dritte Funktion der Registrierung ist schließlich die Rückführung zu nennen. Auf der Erdoberfläche niedergegangene Objekte sind gemäß Art VIII WRV an den Registerstaat rückzuführen. Er kann dieses Recht nur aufgrund der Registrierung geltend machen; durch die Registrierung kann er seinen Anspruch nachweisen.
Registrierung für Internationale Organisationen
Wie bereits beim Thema der launching states ausgeführt können auch Internationale Organisationen einen Weltraumstart durchführen. Gemäß Art VII WRegÜ gelten die Pflichten des Registrierungsvertrages auch für derartige Organisationen. Es gelten wiederum die gleichen Voraussetzungen: die Organisation muss die Pflichten des WRegÜ anerkannt haben und die Mehrheit der Mitglieder der Organisation müssen Mitgliedstaaten des Registrierungsvertrages sein.
Registrierung privater Weltraumobjekte
Das Weltraumregistrierungsübereinkommen spricht nur staatliche Raumfahrzeuge an, unter gewissen Voraussetzungen auch solche von Internationalen Organisationen. Die Regelungen unterscheiden aber nicht explizit zwischen staatlichen und privaten Weltraumobjekten. Es ist daher auch für private Weltraumfahrzeuge von den launching states eine Registrierung durchzuführen5. Insofern sind die Staaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihren Staatsangehörigen durchführen Weltraumaktivitäten gemäß des WRegÜ registriert und die relevanten Daten an das Generalsekretariat der Vereinten Nationen übermittelt werden.
| Weltraumrecht in Österreich: Allgemeines - Weltraumrecht - Haftung der launching states - Registrierung von Weltraumobjekten - Haftung nach nationalem Recht - Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten - Literatur |