Weltraumrecht in Österreich/Haftung nach nationalem Recht
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| Weltraumrecht in Österreich |
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| Allgemeines 1. Weltraumrecht 2. Haftung der launching states 3. Registrierung von Weltraumobjekten 4. Haftung nach nationalem Recht 5. Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten Literatur |
Das 4. Kapitel beschäftigt sich mit der Haftung nach nationalem Recht.
[bearbeiten] Haftung nach nationalem Recht
Neben der Haftung nach Völkerrecht besteht auch die Möglichkeit, aufgrund nationaler Rechtsnormen Schadenersatz einzuklagen.
[bearbeiten] Kein Ausschluss nationalen Schadenersatzrechts
Das Bestehen völkerrechtslicher Normen zur Haftung schließt nicht aus, dass Geschädigte direkt vor den Gerichten des Schädigers Schadenersatz erwirken können. Art XI Abs 2 WHÜ erlaubt dies sogar explizit. Für geschädigte Drittstaatsangehörige wird dieser Weg jedoch umständlich sein und möglicherweise weniger erfolgversprechend als bei Inanspruchnahme der völkerrechtlichen Haftung.
[bearbeiten] Haftung nach deutschem Luftfahrtrecht
Weltraumobjekte durchqueren beim Start den Luftraum. Ob deshalb auch luftfahrtrechtliche Regelungen auf sie anzuwenden sind, ist strittig. Generell auszuschließen ist es jedenfalls nicht.1 Weltraumobjekte stellen, im Zeitpunkt des Fluges im „Luftraum“, Luftfahrzeuge im Sinne des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) dar. Im Falle von Schäden, die vom LuftVG gedeckt sind, ist der „Halter“ des Luftfahrzeuges haftbar. Bei einem Satellitenstartes durch ein Privatunternehmen wäre dieses also haftbar für durch das Weltraumobjekt hervorgerufene Schäden auf der Erdoberfläche oder im Luftraum. Das Startfahrzeug (die Rakete sowie Teile davon) wären Luftfahrzeuge im Sinne des LuftVG.
Auch die Registrierung der deutschen Weltraumobjekte würde im Rahmen des Luftfahrtrechtes geregelt. Eine tatsächliche Norm hierzu fehlt aber. Die Registrierung erfolgt ohne rechtliche Voraussetzung hierfür in einem Anhang zur Luftfahrzeugrolle.
[bearbeiten] Haftung der Universität
Österreichische Universitäten genießen aufgrund der Hochschulautonomie Vollrechtsfähigkeit. Als solche dürfte die Universität selbständig den Satellitenstart durchführen, es muss dabei aber natürlich geltende Gesetze beachten. Ein Verbot derartiger Projekte ist nicht erkennbar. Auch fehlen gesetzliche Regelungen etwa hinsichtlich der Registrierungspflicht.
Zwar existiert immer noch ein öffentlich-rechtlicher Bereich, etwa bei studienrechtlichen Angelegenheiten. Bei einer dort auftretenden Rechtsverletzung wäre Bundeshaftung gegeben und die Anwendung von Amtshaftung möglich.
Der Bereich der Drittmittelforschung ist aber ausschließlich dem privatrechtlichen Bereich zuzurechnen. Sofern der ausführende Professor nicht in grober Überschreitung seines Fachbereiches und seines Forschungsauftrages gehandelt hat, wird die Haftung der Universität zufallen. Aus welchen Quellen die Finanzierung des Drittmittelprojektes erfolgt ist unerheblich. Auch wenn der Bund das Projekt zur Gänze finanziert, würde das keine öffentlich-rechtliche Haftung begründen können.
Diese Haftung betrifft jedoch ausschließlich zivilrechtliche Klagen, die gegen die Universität eingebracht werden. Ein Durchschlagen der völkerrechtlichen Haftung auf diese zivilrechtliche, nationale Haftungsvorschriften ist nicht normiert. Es wäre dem Bundesgesetzgeber dringend zu empfehlen, hier eine gesetzliche Basis ähnlich der in Schweden zu schaffen. Nach dortigen Gesetzen kann der Staat auf den Verursacher von Schäden zurückgreifen, falls und nachdem er dafür völkerrechtlich haftbar gemacht wurde2.
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