Weltraumrecht in Österreich/Haftung der launching states
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| Weltraumrecht in Österreich | |
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| Allgemeines 1. Weltraumrecht 2. Haftung der launching states 3. Registrierung von Weltraumobjekten 4. Haftung nach nationalem Recht 5. Schlussfolgerungen für österreichischen Satelliten Literatur | |
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Im 2. Kapitel wird die Haftung der launching states behandelt.
[bearbeiten] Haftung der launching state
Art VII WRV normiert eine Haftung der „launching states“ für Schäden, die von den von ihnen gestarteten Weltraumobjekten verursacht werden. Diese Haftung wurde im Weltraumhaftungsübereinkommen konkretisiert.
[bearbeiten] launching state
Als launching states werden dabei Staaten genannt, die:
- ein Weltraumobjekt starten („launches“)
- oder den Start besorgen („procures the launching“)
- oder von deren Territorium der Start geschieht („from whose territory“)
- oder von deren Einrichtung aus der Start durchgeführt wird („from whose ... facility“)
Diese Definition des Art VII WRV wird in Art 1 lit c WHÜ wiederholt.
Gemäß Art V WHÜ haften alle launching states solidarisch für Schäden, die durch das von ihnen gestartete Weltraumobjekt verursacht werden. Diese Solidarhaftung kann im Innenverhältnis per Vertrag abgeändert werden. Nach außen, gegenüber Dritten, wirken diese Vereinbarungen hingegen nicht (pacta-tertiis-Grundsatz) 1.
Etwaige, zwischen den Staaten entstehende Ausgleichsansprüche werden vom Weltraumvertrag und vom Weltraumhaftungsübereinkommen nicht explizit normiert, werden aber auch nicht ausgeschlossen. Wichtig ist weiters der Ausschluss der völkerrechtlichen Haftung für Schäden im Innenverhältnis nach Art VII WHÜ. Die launching states haften (völkerrechtlich) nicht für Schäden, die sie eigenen Staatsangehörigen zufügen. Dies gilt auch für ausländische Personen, sofern diese berechtigterweise am Start oder an der Landung eines Weltraumobjektes mitwirken. Hiermit sind wohl insbesondere ausländische Arbeitskräfte, Wissenschaftler und Beobachter gemeint.2
Während die Identifizierung eines launching states heutzutage meist relativ leicht zu bewerkstelligen ist, mag sich das in den nächsten Jahren ändern. Kerrest etwa diskutiert die Folgen eines Start von einer Hochseeplattform. In diesem Fall wäre seiner Ansicht nach nur der Registerstaat der Plattform eindeutig als launching state zu identifizieren.3
[bearbeiten] Nationalität und Hoheitsrechte
Dass sich Weltraumobjekte durch den der nationalen Souveränität entzogenen Weltraum bewegen bedeutet nicht, dass auf sie keine Rechtsordnung anwendbar ist. Bereits Art VIII WRV stellt klar, dass sich die Rechtsgewalt des Registerstaates auch auf das im Weltraum befindliche Objekt erstreckt und auch nach Rückkehr auf die Erde fortwirkt. Auch das Eigentum am Objekt bleibt von seinem Raumflug und dem dadurch scheinbar verlorenen unmittelbaren Kontrollverlust unberührt. Die Registrierung soll hierbei aber nur einen prima facie Beweis für die Herrschaftsrechte darstellen4. Das Eigentum und die Herrschaftsgewalt müssen auch nicht vom gleichen Staat ausgeübt werden5.
Das WRegÜ konkretisiert in Art II Abs 2, dass allein die Stellung als Registerstaat nicht vorwegnimmt, welcher der launching states die Rechtsgewalt und die tatsächliche Kontrolle über das Weltraumobjekt hat. Diese sollen durch Vereinbarung die Nationalität des Objektes festlegen können6. Die Nationalität ist eine funktionelle herrschaftliche Zuordnung, die anzeigt, welcher Staat die Gewalt über das Objekt hat und dessen Rechtsordnung auf das Objekt wirkt. Die Vereinbarung könnte auch ein internationales Weltraumobjekt festlegen. Nicht notwendig für die Begründung von Herrschaftsrechten ist die Anwesenheit von Menschen im Objekt. Das Herrschaftsrecht ist über die ständig oder regelmäßig stattfindenden Funkverbindungen zur Steuerung und zur Datenübertragung nachgewiesen. Es muss so allerdings ein Mindestmaß an Kontrolle über das Objekt ausgeübt werden.7
[bearbeiten] Haftung bei Start durch Internationale Organisationen
In Zukunft darf erwartet werde, dass Weltraumaktivitäten nicht nur von Staaten, sondern auch von Internationalen Organisationen durchgeführt werden. Auch heute ist dies schon der Fall, denkt man etwa an die Europäische Weltraumbehörde ESA.
Die Verpflichtungen des Weltraumhaftungsübereinkommens sind unter gewissen Umständen auch auf internationale Organisationen anzuwenden8. Der Art XXII WHÜ etwa dehnt die Haftungsregelungen des WHÜ auch auf Internationale Organisationen aus. Voraussetzung dafür ist, dass die Organisation die Rechte und Verpflichtungen des WHÜ anerkennt und dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation auch Parteien des WHÜ sind. Die zweite Ziffer des Artikels normiert eine Pflicht der Mitgliedstaaten des WHÜ, dazu beizutragen, dass die Organisationen, bei denen sie Mitglied sind, diese Anerkennung des Weltraumhaftungsvertrages durchführen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so haftet auch eine Internationale Organisation, die einen Weltraumstart durchführt, für etwaige von dem gestarteten Objekt verursachte Schäden. Die Haftung erstreckt sich als Solidarhaftung auch auf diejenigen Mitgliedstaaten der Organisation, die das WHÜ ratifiziert haben.
[bearbeiten] Haftung bei Start durch private Unternehmen
Insbesondere in jüngerer Vergangenheit mehrten sich die Starts von Weltraumobjekten durch private Unternehmen. Als besonderes Beispiel sind hier die ersten bemannten Raumflüge auf über 100 km zu nennen. Diese wurde im Herbst 2004 mit dem Raumschiff SpaceShipOne im Rahmen des Ansari X-Prize durchgeführt.9 Aufbauend auf diese Technologie will das Unternehmen Virgin Galactic ab dem Jahr 2009 Weltraumflüge für Privatpersonen anbieten10.
Unbemannte Raumfahrzeuge werden bereits seit Jahrzehnten von Privaten in den Weltraum gestartet, insbesondere Telekommunikationssatelliten, Satelliten zur Erdfernerkundung oder zur Bereitstellung meterologischer Dienste. Zu nennen sind hier etwa die von privaten Unternehmen betriebenen Satellitennetze Astra, Asiasat oder Iridium sowie die Startdienstleistungen von Arianespace.11 Privatpersonen werden durch die in den Weltraumverträgen gewährten Weltraumfreiheiten nicht direkt begünstigt12. Bereits nach dem WRV ist nichtstaatlichen Einheiten der Raumflug erlaubt, allerdings ausschließlich nach Genehmigung und unter Aufsicht der Mitgliedstaaten13. Diese Regelung wurde erst aufgrund eines Vermittlungsvorschlages Österreichs aufgenommen. Zuvor hatte die Sowjetunion das Verhalten von nicht-staatlichen Entitäten als rechtlich unbeachtlich angesehen14.
Nach Art VI WRV sind launching states für die Tätigkeiten der ihnen zurechenbaren Personen verantwortlich1516. Dies widerspricht dem allgemeinen Völkerrecht, da üblicherweise Staaten nur für das Verhalten ihrer Organe, nicht aber von Privatpersonen verantwortlicht sind1718. Auch aus Art VII WRV ergibt sich eine Haftungsgrundlage. Dort wird die Haftung von Staaten normiert, von deren Territorium oder Einrichtung aus ein Start durchgeführt wird. Diese sind ja wie bereits ausgeführt ebenso den launching states zuzurechnen.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Verantwortlichkeit ist umstritten. So stellt sich etwa die Frage, ob ein Staat für das Handeln seiner Staatsbürger verantwortlich sein kann, wenn diese außerhalb seines Staatsgebietes handeln. Böckstiegel etwa tritt für ein weites Verständnis der Zurechenbarkeit ein. Dies bedeutet, dass ein Staat auch dann für Weltraumprojekte verantwortlich ist, wenn er diese nicht verhindert hat und sie ihm zurechenbar sind.19 Die bloße Staatsangehörigkeit der den Start veranlassenden Personen oder Unternehmen reicht aber nicht für ein Eintreten der Haftung des Staates aus20.
Bei allen ihm zurechenbaren Weltraumaktivitäten hat ein verantwortlicher Staat Sorge zu tragen, dass diese im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere dem Weltraumrecht erfolgen. Der Staat muss dazu die notwendige Kontrolle und Hoheitsgewalt ausüben.
Im Falle der Verletzung einer Pflicht des Völkerrechts wird ihm nach Wins aber nicht das Fehlverhalten der Privatpersonen zugerechnet, sondern sein eigenes Fehlverhalten durch die mangelhafte (oder fehlende) Aufsicht. Dem Staat unmittelbar zurechenbar wären lediglich Aktivitäten, bei denen Private mittelbar oder faktisch öffentliche Aufgaben erfüllten.21
[bearbeiten] Genehmigungspflicht, Aufsichtspflicht und Konsultationspflicht
Der Art VI WRV normiert, dass die Aktivitäten von nicht-staatlichen Einheiten der Genehmigung durch einen zuständigen Vertragsstaat bedürfen. Wer aber der jeweils zuständige Staat ist, wird nicht normiert. Art IX WRV normiert eine Konsultationspflicht bezüglich der Tätigkeiten „seiner Staatsangehörigen“. Dementsprechend wird vertreten, dass auch für Art VI WRV die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend ist22.
Die Ausgestaltung der Genehmigungspflicht wird vom Weltraumvertrag nicht vorgegeben. Es ist dies dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Ebenso wird von Art VI WRV eine Aufsichtspflicht der Vertragsstaaten über die Weltraumaktivitäten ihrer Privatpersonen normiert. Es muss dabei gemäß dem ersten Satz des Artikels sichergestellt sein, dass die Pflichten aus dem Weltraumvertrag eingehalten werden.
Eine dritte Pflicht der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit privater Weltraumtätigkeit ergibt sich aus Art IX WRV. Dort ist eine Konsultationspflicht anderer Staaten normiert. Diese soll es Staaten ermöglichen, im Falle von potentiell gefährlichen Projekten bereits frühzeitig Einfluss auf die jeweiligen launching states zu nehmen. Sie haben sich gegenseitig auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Auch ist der Schutz der Natur sowohl auf der Erde als auch die Verhinderung schädlicher Verschmutzung von anderen Himmelskörpern zu garantieren. Hinsichtlich dieser Ziele haben Vertragsstaaten auch die Pflicht, keine Gesetze zu erlassen, die diesen Zielen entgegenstehen23. Hinsichtlich privater Weltraumaktivitäten sind Vertragsstaaten insofern verpflichtet, sich entsprechend über die Weltraumprojekte ihrer Staatsangehörigen zu informieren, um dieser Pflicht gebührend nachkommen zu können.
Im Falle einer Verletzung einer der Pflichten aus dem WRV wäre der Staat völkerrechtlich haftbar. Er wird daher einerseits versuchen, das Risiko der Missionen zu verringern. Andererseits kann er über eine entsprechende Ausgestaltung der Normen zu diesen drei Pflichten im nationalen Recht darauf hinwirken, genügend Einfluss auf seine Staatsangehörigen nehmen zu können. Dadurch kann er eine Verletzung der Pflichten aus dem Weltraumvertrag so weit als möglich eindämmen.
[bearbeiten] Anbietungspflicht nach ESA-Vertrag
Für an der ESA24 beteiligte Staaten ergibt sich gemäß Anlage IV Art I ESA-Vertrag die Pflicht „anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit [zu bieten], im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen“. Dies bindet aber nur die Vertragsstaaten und betrifft daher nur die von diesen selbst durchgeführte Aktivitäten. Ob ein Projekt von oder lediglich in einem Vertragsstaat durchgeführt wird bestimmt sich aufgrund der finanziellen Förderung und dem Grad des Einflusses des Staates auf das Projekt.25
[bearbeiten] Genuine Link
Der für eine Staatsbürgerschaft notwendige „genuine link“26 ist im Weltraumrecht nicht von Bedeutung. Der Art 91 des Seerechtsübereinkommens von 1982 verlangt explizit „There must exist a genuine link between the State and the ship“; analoges gilt auch im Luftfahrtrecht. Gegen eine Anwendung im Weltraumrecht spricht aber, dass das „genuine link“-Prinzip vor der Einführung der weltraumrechtlichen Normen entstanden ist27, die Autoren des Weltraumvertrages das Prinzip aber trotzdem – und daher wohl absichtlich – nicht übernommen haben. Außerdem wäre eine Anwendung in Widerspruch zu anderen Normen des Weltraumvertrages. So würde das Prinzip die durch Art VIII WRV und Art II WregÜ gewährten Rechte, etwa der „willkürlichen“ Festlegung des Registerstaates innerhalb der Gruppe der launching states, konterkarieren. Der Registerstaat müsste ansonsten tatsächliche Kontrolle und Hoheitsgewalt ausüben, was aber nicht unbedingt gewünscht sein muss.
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