Studienrecht-FAQ
Aus Wirthi's Wiki
Hier entsteht ein FAQ des österreichischen Studienrechts. Weitere Fragen bitte gerne mir zukommenlassen!
Achtung: das FAQ ist erst im entstehen und kann noch Fehler enthalten.
[bearbeiten] Rechtliche Grundlagen
Die wichtigste Quelle des österreichischen Studienrechts ist das Universitätsgesetz 2002. Weiters erlässt jede Universität eine Satzung, deren Abschnitt Studienrecht ebenfalls relevante Bestimmungen enthält.
[bearbeiten] Prüfungen
[bearbeiten] Wie oft darf ich zu einer Prüfung antreten
Nach § 77 Abs 2 UG 2002 kann eine negativ beurteilte Prüfung drei Mal wiederholt werden; das ergibt maximal vier Antritte. Die Satzung der Universität kann allerdings mehr Antritte erlauben. An der JKU Linz wurden etwa vier Wiederholungen (fünf Antritte) erlaubt.
[bearbeiten] Wie lange muss ich nach der Lehrveranstaltung auf das Zeugnis warten
Für jede LVA ist ein Zeugnis auszustellen. Dieses ist gemäß § 75 Abs 4 UG 2002 unverzüglich, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.
[bearbeiten] Darf ich eine positiv absolvierte Prüfung wiederholen
Prinzipiell ja. Nach § 77 Abs 1 UG 2002 ist das aber nur innerhalb von sechs Monaten nach Absolvierung der Prüfung möglich. Außerdem darf das Studium oder der Studienabschnitt, zu dem die Prüfung gehört, noch nicht abgeschlossen worden sein. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig; man kann sich also durchaus auch verschlechtern!
[bearbeiten] Ab der wievielten Wiederholung ist die Prüfung eine kommissionelle
Eine Prüfung ist ab der dritten Wiederholung (d.h. dem vierten Antritt) kommissionell. Auf Wunsch des Studenten ist bereits die zweite Wiederholung (d.h. der dritte Antritt) kommissionell.
[bearbeiten] Darf ich in korrigierte Klausuren Einsicht nehmen
Ja, gemäß § 79 Abs 5 UG 2002 ist dem Studenten innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Note Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Es kann also nicht verweigert werden, von der Klausurausarbeitung - auf Kosten des Studenten - Kopien anzufertigen.
[bearbeiten] Kann ich gegen absolvierte Prüfungen "Einspruch" erheben
Gemäß § 79 Abs 1 UG 2002 kann gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht berufen werden. Das Prüfungsergebnis ist ein "Gutachten", das als solches nicht bekämpfbar ist. Nur wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist muss das in studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (JKU Linz: der Vizerektor für Lehre) diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen.
[bearbeiten] Weblinks
- Universitätsgesetz 2002
- Universitätsgesetz 2002 im Wortlaut
- Universitätsgesetz 2002 in der Wikipedia
- Studienrecht der den Universitäten
